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   RG, 02.10.1941 - V 62/41   

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https://dejure.org/1941,381
RG, 02.10.1941 - V 62/41 (https://dejure.org/1941,381)
RG, Entscheidung vom 02.10.1941 - V 62/41 (https://dejure.org/1941,381)
RG, Entscheidung vom 02. Oktober 1941 - V 62/41 (https://dejure.org/1941,381)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist für die Klage auf Zahlung des Mietzinses und auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache auf Grund eines Mietvertrages, den der Leistungspflichtige auf Verlangen der Bedarfsstelle mit einem Dritten über eine bewegliche Sache gemäß § 3 b Nr. 1 des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 167, 281
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 10.07.1954 - VI ZR 120/53

    Zulässigkeit des Rechtswegs

    Insoweit würden die Beziehungen der Parteien zueinander auf dem Boden der Gleichberechtigung erwachsen sein und die Parteien sich als gleichberechtigte Personen im Privatrechtsverkehr gegenüberstehen (vgl. RGZ 153, 1 [4]; 166, 218 [226]; RGZ 167, 281 [284]).

    Stehen sich die Beteiligten aber im Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenüber, so ist das Rechtsverhältnis nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und der jetzt herrschenden Anschauung ein öffentlich-rechtliches (RGZ 93, 255 [258]; 153, 1 [4]; 166, 218 [226]; 167, 281 [284]; Urteil BGH vom 13. März 1952 - IV ZR 130/51 LM 10 zu § 13 GVG und Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 6. Aufl S 38).

  • BGH, 20.12.1951 - IV ZR 163/50

    Rechtsweg für Ansprüche aus RLG

    Entscheidend für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschliesst (RGZ 146, 246; 157, 115; 167, 281), das tatsächliche Vorbringen des Klägers, nicht die rechtliche Beurteilung, die der Kläger seinem Sachvortrag gibt.

    Das trifft aber für den Anspruch aus § 26 RLG zu, denn er steht mit der im § 1 RLG begründeten, dem öffentlichen Recht angehörenden Leistungspflicht in untrennbarem Zusammenhang (ebenso der V. Zivilsenat in seinem zum Abdruck in der amtl. Sammlung bestimmten Urteil vom 29.11.1951 - V ZR 89/50, ferner RGZ 167, 281 [287]).

  • BGH, 05.10.1951 - V ZR 3/50
    Das Reichsleistungsgesetz geht also selbst davon aus, dass die Parteien mit Genehmigung der Bedarfsstelle sich über die mit der Überlassung des in Anspruch genommenen Gegenstandes zusammenhängenden Fragen durch bürgerlich-rechtlichen Vertrag verständigen können (so auch RGZ 167, 281 [285]).

    Es ist daher davon auszugehen, dass die Beteiligten trotz des Wortlauts des § 25 RLG mit Genehmigung der Bedarfsstelle Rechtsgeschäfte über den beschlagnahmten Gegenstand abschliessen konnten (RGZ 167, 281 [285] vgl. OLG Frankfurt NJW 50, 469).

  • BGH, 23.11.1951 - V ZR 89/50

    Rechtsweg für Ansprüche aus Reichsleistungsgesetz

    Diese Anschauung entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 167, 281 [287]; DR 1943, 865; vgl. auch Clemens in DR 1943, 477 f), das den Anspruch aus § 26 RLG - anders als den allgemeinen Aufopferungsanspruch (RGZ 79, 429, 433; 105, 192; 156, 308; 167, 26 f) - als einen solchen des öffentlichen, nicht des bürgerlichen Rechts kennzeichnet, weil er ein mit der im § 1 RLG begründeten Leistungspflicht der dort bezeichneten Personen untrennbar zusammengehöriges Ganzes bilde.
  • BGH, 12.05.1959 - VI ZR 118/58

    Rechtsmittel

    Es ist den ordentlichen Gerichten im allgemeinen verwehrt, Behörden oder Beamte zu verurteilen, amtlich etwas zu tun oder zu unterlassen; vielmehr obliegt die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns oder Unterlassens der Verwaltung in der Regel den Verwaltungsgerichten (RGZ 143, 84, 88; 150, 140, 143 f; 157, 106, 115; 167, 281, 284; BGHZ 5, 76, 82; 14, 222, 225; BGH Urteil vom 19. Januar 1959 - III ZR 160/57 -).
  • BGH, 05.02.1958 - V ZR 189/56
    Entscheidend für seine Zulässigkeit ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGZ 146, 246; 157, 115; 167, 281; BGHZ 4, 266) das tatsächliche Vorbringen des Klägers, d.h. ob nach der tatsächlichen Begründung der Klage, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung durch den Kläger und der Verteidigung der beklagten Partei, ein Anspruch geltend gemacht wird, der dem bürgerlichen Recht angehört oder für den sonst der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist.
  • BGH, 09.07.1953 - IV ZR 200/52

    Rechtsmittel

    Das Rechtsgeschäft wird daher rückwirkend wirksam, sobald die Bedarfsstelle ihre Genehmigung gibt oder die Beschlagnahme aufhebt (vgl. auch RGZ 167, 281 f [285]).
  • BGH, 13.03.1952 - IV ZR 130/51

    Rechtsmittel

    Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung ist ein bürgerlich-rechtliches Verhältnis stets dann nicht gegeben, wenn die Beteiligten wie hier sich im Verhältnis, der Über- und Unterordnung gegenüberstehen (RGZ 167, 281 ff [284]).
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